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Beihilfe zum Suizid gehört verboten

Während sich Bund und Kanton gegenseitig den Ball zuschieben, bereichern sich die Suizidhilfeorganisationen am Sterbewunsch ausländischer Staatsangehöriger. Die Beihilfe zum Suizid gehört verboten – zumindest dann, wenn es sich bei den Sterbewilligen um Personen aus dem Ausland handelt.

Heute Mittwoch hat der Bundesrat den Ergänzungsbericht über Sterbehilfe zur Kenntnis genommen. Demnach seien die Verschreibung und Abgabe des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital heute ausreichend geregelt und keine strengeren Vorschriften im Betäubungsmittelrecht erforderlich. Das mag sachlich richtig sein, zeigt aber einmal mehr, dass der Bundesrat nicht gewillt ist, in Sachen Sterbehilfe etwas zu unternehmen.

 

Die EVP ist klar der Ansicht, dass bezüglich der Beihilfe zum Suizid bzw. des Sterbetourismus dringender gesetzlicher Handlungsbedarf besteht und der Bund hier seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen hat. In der Herbstsession 2006 hat Nationalrat und Parteipräsident Ruedi Aeschbacher dem Bundesrat diesbezüglich mit einer Interpellation auf den Zahn gefühlt (Geschäft 06.3606). Die Antwort überzeugt nicht: Allfällige Missbräuche seien auf zu wenig konsequente Gesetzesanwendung in den Kantonen zurückzuführen, welche der Bund aus Gründen der Gewaltentrennung nicht anmahnen könne. Im Übrigen bestehe das Problem des Sterbetourismus nicht schweizweit, sondern vorwiegend im Kanton Zürich.

  

Derweil ist der Regierungsrat ebendieses Kantons Zürich der Ansicht, dass zur Verhinderung unsachgemässer oder rechtlich nicht haltbarer Suizidbegleitungen nach wie vor der Erlass einschlägiger Regelungen auf eidgenössischer Ebene das geeignetste Mittel sei, wie er in einer Antwort auf eine Anfrage der EVP-Kantonsräte Gerhard Fischer, Johannes Zollinger und Hans Fahrni schreibt. Während sich Bund und Kanton gegenseitig den Ball zuschieben, bereichern sich die Suizidhilfeorganisationen am Sterbewunsch ausländischer Staatsangehöriger.

  

Für die EVP steht deshalb fest: die Beihilfe zum Suizid muss verboten werden. Die heutige Regelung, wonach sich nur strafbar macht, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (Art. 115 StGB), hat sich als untauglich erwiesen: So meint der Bundesrat, dass selbst dann,  wenn einzelne Suizidhilfeorganisationen insgesamt gewinnbringend arbeiten sollten, daraus noch nicht zwingend geschlossen werden könne, dass in den einzelnen zu untersuchenden Suizidhilfefällen aus selbstsüchtigen Motiven gehandelt worden sei. Diese Argumentation ist schwach.

  

Wer Geld verdient mit dem Tod anderer Menschen, handelt selbstsüchtig. Lässt sich das im Einzelfall nicht feststellen, geschieht es aber offensichtlich dadurch, dass eine Organisation mit bezahlten Mitarbeitern  arbeitet und dazu sogar noch Gewinn macht. Deshalb gehört die Beihilfe zum Suizid verboten – ganz besonders dann, wenn es sich bei den Sterbewilligen um Personen aus dem Ausland handelt. So könnte wenigstens sofort der grassierende Sterbetourismus in unser Land eingedämmt werden.

  

Zürich, den 29. August 2007/nh