5 Jahre Freiheitsstrafe für Raser

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5 Jahre Freiheitsstrafe für Raser

Raser sollen statt bisher drei Jahre neu bis zu fünf Jahren weggesperrt werden können – und zwar auch dann, wenn bei ihren Tempoexzessen glücklicherweise (noch) keine Menschen getötet oder verletzt worden sind. So will es EVP-Nationalrat Ruedi Aeschbacher (ZH).

Heute hat die Parlamentarische Arbeitsgruppe „Kampf gegen Raser“ ihre Vorschläge präsentiert. EVP-Nationalrat Ruedi Aeschbacher (ZH) will Raser härter bestrafen können und fordert deshalb:

  • Das Strafgesetzbuch ist dergestalt zu ändern, dass schwere Fälle von fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung härter bestraft werden können, indem der Strafrahmen bei diesen Delikten von heute 3 auf neu 5 Jahre Freiheitsstrafe erweitert wird.
  • Zweitens ist das Strassenverkehrsgesetz so zu ändern, dass auch der Strafrahmen für die schwere Verletzung von Verkehrsregeln von 3 auf 5 Jahre erweitert wird, um insbesondere qualifizierte Überschreitungen der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten („Rasen“) auch dann angemessen, d.h. härter bestrafen zu können, wenn dabei keine Menschen getötet oder verletzt worden sind.

Aus Ruedi Aeschbachers Begründung:

Raser, die den Tod oder Körperverletzungen von Menschen verursachen, werden nach geltendem Recht zumeist wegen fahrlässiger Tötung, bzw. fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der Strafrahmen reicht in beiden Fällen bis maximal drei Jahre Freiheitsstrafe. Dieser enge Strafrahmen wird den geschützten Rechtsgütern nicht ausreichend gerecht, zumal die Gerichte generell die Tendenz haben, auch bei sehr schwerem Verschulden, den jeweiligen Strafrahmen nicht vollständig auszuschöpfen. Für schweres grobfahrlässiges Verhalten, welches zum Tod oder zu Verletzungen von Menschen führt, ist daher der Strafrahmen entsprechend zu erweitern. Damit kann der Richter Raserunfälle, die zum Tod oder zu Verletzungen von Personen geführt haben, schärfer sanktionieren.

 

Da Raser in Kenntnis der sehr hohen Unfallrisiken und der möglichen schweren Folgen wichtige Verkehrsvorschriften übertreten, ist mit einer Änderung der Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes dafür zu sorgen, dass Raser ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden können für ihre Geschwindigkeitsexzesse, auch wenn bei diesen keine Personen verletzt oder getötet worden sind.

 

Als „Raser“ haben laut Ruedi Aeschbacher auf jeden Fall Motorfahrzeugführende zu gelten, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschreiten.

 

Die erste Forderung hat Ruedi Aeschbacher mit einer parlamentarischen Initiative (06.431) bereits einmal gestellt, diese dann aber zurückgezogen, weil die Verwaltung zugesichert hat, diese Strafrahmen würden generell überprüft. Dazu Ruedi Aeschbacher: „Weil sich da nichts bewegt hat, greife ich das Problem nochmals auf.“

 

Zürich, den 9. Juni 2009/nh