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EVP befürwortet ein Verbot der Suizidbeihilfe

Am Mittwoch hat der Bundesrat zum ersten Mal ein generelles Verbot der Sterbehilfeorganisationen ins Auge gefasst – wie es die EVP seit langem verlangt. Im Gegenzug muss die Palliativpflege ausgebaut werden, weil dadurch die Lebensqualität steigt und die Angst vor dem Tod sinkt.

Erfreut nimmt die EVP zur Kenntnis, dass der Bundesrat am Mittwoch zum ersten Mal ein generelles Verbot der Sterbehilfeorganisationen ins Auge gefasst hat – laut EVP-Präsident Heiner Studer die einzig konsequente Haltung: „Der Suizidwunsch entspringt in den allermeisten Fällen einer schweren Lebenskrise. Diese Menschen brauchen in ihrer Verzweiflung persönliche Zuwendung, Beratung und intensive medizinische Betreuung. Sie brauchen Hilfe zum Leben und nicht  Hilfe zum Sterben.“

 

Die EVP lehnt hingegen gesetzliche Rahmenbedingungen für Sterbehilfeorganisationen ab, weil die organisierte Sterbehilfe  so normalisiert und legitimiert wird. In den Augen der EVP missbrauchen die Sterbehilfeorganisationen die aktuelle rechtliche Situation für eine Kultur des Todes, die Leiden nicht mehr durchträgt, sondern ausmerzt. Legiferieren heisst auch legitimieren. Mit einer neuen Gesetzgebung würde die Beihilfe zum Suizid gesellschaftlich und ethisch akzeptiert.

  

Im Gegenzug will die EVP die Palliative Care ausbauen. Sie ermöglicht ein Sterben in Würde ohne uner­trägliche körperliche und seeli­sche Qualen.  Erfahrungsgemäss steigt die Lebensqualität entscheidend, wenn Patienten aus­reichend palliativ betreut werden. Dadurch verschwinden die Angst vor dem Tod und der Todeswunsch oft.

  

Kommt auf Bundesebene kein Verbot der Suizidbeihilfe zustande, müssen zumindest das Kriterium selbstsüchtiger Motive im Strafgesetzbuch konkretisiert und der Sterbetourismus verboten werden. Suizidbeihilfe soll erstens nur dann straffrei sein, wenn die Personen oder Organisationen, die Suizidbeihilfe leisten, dafür absolut keine finanziellen Leistungen oder andere geldwerte Vorteile von der sterbewilligen Person oder ihrem Umfeld entgegen nehmen. Und sie soll zweitens nur dann straffrei sein, wenn es sich bei den Sterbewilligen um in der Schweiz ansässige Personen handelt. Dazu braucht es aber kein neues Gesetz. Eine Anpassung von Artikel 115 des Strafgesetzbuches reicht vollkommen aus.

 

Zürich, den 19. Juni 2009/nh