Kantonale Verfassungsrevision – EVP stimmt den Kommissionsvorschlägen mit Vorbehalt zu

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Kantonale Verfassungsrevision – EVP stimmt den Kommissionsvorschlägen mit Vorbehalt zu

Die grossrätliche Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen hat in zwei von mehreren untersuchten Bereichen der geltenden Kantonsverfassung Handlungsbedarf ermittelt. Einerseits sind die Ausgabenbefugnisse von Regierungsrat, Grossem Rat und Volk zu tief und sollen deshalb erhöht werden. Auf der anderen Seite sollten die Bestimmungen zu den Parlamentsdiensten und der Staatskanzlei angepasst werden. Die EVP steht diesen beiden vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich positiv gegenüber. Aus ihrer Sicht ist es jedoch fraglich, ob diese beiden Änderungen allein eine Verfassungsrevision mit obligatorischer Volksabstimmung rechtfertigen.

 Angesichts der Grösse des kantonalen Finanzhaushalts ist es nach Ansicht der EVP sinnvoll, die aus dem Jahr 1993 stammenden Schwellenwerte der Ausgabenkompetenzen für Regierung, Parlament und Volk nach über 20 Jahren zu verdoppeln und damit nach oben anzupassen. Die EVP begrüsst es ebenfalls, dass mit der neuen Bestimmung die Parlamentsdienste als wichtige Stabsstelle des Grossen Rates ausdrücklich in der Verfassung erwähnt werden soll.  

Keinen Anlass für Anpassungen sieht die EVP dagegen an den bestehenden Bestimmungen zu Volksvorschlag, Eventualantrag und Stichfrage. Dies umso mehr, als sich diese Rechte und Instrumente – trotz gelegentlich auftretenden Unzulänglichkeiten (z.B. nicht oder widersprüchlich zur Hauptfrage beantwortete Stichfrage) - gut etabliert haben und sich auch aus wissenschaftlicher Sicht keine Änderungen aufdrängen.  

Obschon die EVP einer Verfassungsrevision bei den Ausgabenbefugnissen sowie bei den Parlamentsdiensten und der Staatskanzlei positiv gegenübersteht, ist aus Sicht der EVP fraglich, ob diese beiden Änderungen allein eine Verfassungsrevision mit obligatorischer Volksabstimmung rechtfertigen. Denn beide Bestimmungen sind weder dringend noch materiell von entscheidender Bedeutung. Falls die Verfassungsrevision auf die beiden obgenannten Änderungen beschränkt bleiben sollte, macht die EVP deshalb beliebt, auf eine Teilrevision der Kantonsverfassung zu verzichten. Eine entsprechende Änderung könnte dann zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn ohnehin eine Verfassungsänderung ansteht.