Mitwirkungsverfahren Antennenanlagen (Änderung Baureglement)

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Mitwirkungsverfahren Antennenanlagen (Änderung Baureglement)

Der Gemeinderat Ostermundigen hat für die Ergänzung des Baureglements der Gemeinde ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Ein neuer Artikel 11 a soll den Standort von Antennenanlagen regeln. Die EVP hat die Gelegenheit genutzt und mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Mitwirkung beim Hochbauamt eingereicht.

Wortlaut der Mitwirkung:

Zum laufenden Mitwirkungsverfahren, welches bis zum 19. Februar 2016 dauert, nimmt die EVP Ostermundigen wie folgt Stellung:

Erläuterungsbericht

1. Ausgangslage

1.1 Planungszone: Die EVP ist grundsätzlich dafür, dass die Gemeinde Ostermundigen für die Natelantennen einen Zonenplan erstellt und damit mögliche Standorte der Antennen definiert. Das kann aber zu Zielkonflikten mit den Betreibern der Antennenanlagen führen, weil für eine optimale Mobilfunkversorgung eines dicht besiedelten Gebietes mehr kleine Antennen mit kleiner Leistung nötig werden. Alle Einwohner wollen ja nicht auf die Annehmlichkeiten eines Mobilfunknetzes verzichten! Darum sollten auch Mikrozellen mit ihren entsprechenden unauffälligen Antennen in einzelnen Quartieren möglich sein, was in den Planungszonen zu berücksichtigen wäre.

Radio- und Fernsehprogramme werden in der heutigen Zeit in den Gemeinden kaum mehr drahtlos übertragen, sondern über Kabelanlagen verteilt. Sie brauchen somit nicht im Baureglement erwähnt zu werden.

Amateurfunkanlagen sind individuelle Anlagen, die am Wohnort des Amateurfunkers betrieben werden müssen. Sie können nicht einzelnen Bauzonen zugeordnet werden. Die Volksmotion «Gegen den Wildwuchs von Natelantennen», eingereicht vor 9 Jahren, erwähnt explizit nur Natelantennen und keine Amateurfunkantennen. Amateurfunkantennen müssen auf dem gesamten Gemeindegebiet erlaubt sein. Der Amateurfunk ist im Fernmeldegesetz als Amateurfunkdienst gleichwertig wie die übrigen Funkdienste geregelt. Daran halten sich die Amateurfunker und erstellen möglichst effektive Antennenanlagen. Dies verursacht minimalste Emissionen. Zurzeit sind ca. fünf Amateurfunker mit fest installierten Antennenanlagen in der Gemeinde Ostermundigen aktiv. Das wird sich auch in Zukunft nicht gross ändern. Dadurch sind auch die «ideellen Immissionen» klein.

Amateurfunkanlagen sind zudem hauptsächlich Empfangsanlagen und senden nur sporadisch oder auf Anfrage anderer Stationen. Grosse Antennen (lange Drähte und Dipole auf den Hausdächern) sind für den Kurzwellenbereich zur internationalen Kommunikation notwendig. Zudem werden jedes Jahr Notfunkübungen in der ganzen Schweiz und auch weltweit mit Amateurfunkern durchgeführt. Das ist ein netzunabhängiges, teilweise solar betriebenes und auch mobil nutzbares Funknetz, das in Katastrophenfällen genutzt werden kann (Stromausfälle, Erdbeben, Erdrutsche, Internetausfall etc.). Davon könnte bei Bedarf auch die Bevölkerung von Ostermundigen profitieren.

1.2 Regelungsspielraum der Gemeinden:

Dieser soll die Wahrung des Ortsbildes und der Wohnqualität regeln. Die Negativplanung, in gewissen Gebieten alle Antennenarten auszuschliessen, finden wir problematisch, da sie auch Mikrozellen mit ihren «unsichtbaren» Antennen ausschliesst und pragmatische Lösungen verhindert. Die Positivplanung setzt gut geeignete Standorte aus Sicht der Gemeinde fest, birgt aber die Gefahr einer nicht optimalen Funkzellenplanung. Man benötigt dann mehr Antennenstandorte als nötig. Die Gemeinden des Kantons Bern haben eine grosse Autonomie im Bau- und Planungsrecht, was individuelle Lösungen für jede Gemeinde erlaubt, aber auch willkürlichen und uneinheitlichen Regelungen Raum gibt. Die EVP würde es daher begrüssen, dass allgemein verbindliche Regelungen von Kanton oder gar Bund erlassen werden, wie das in unseren Nachbarländern gemacht wird.

 

2. Umsetzung

2.1 Einleitung:

Die Gemeinde Ostermundigen will den Regelungsspielraum mit dem «Kaskadenmodell» ausschöpfen. Dies ist eine Kombination von Positivplanung und Negativplanung, welche in einer Ergänzung des Gemeindebaureglements geregelt werden soll. Die Umgebungsgestaltung legt fest, dass sich die Antennenanlagen harmonisch in die Umgebung und in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild eingliedern sollen. Wer bestimmt dann, was harmonisch sein soll? Auch dieser Begriff kann willkürlich ausgelegt werden und sollte deshalb durch den Begriff «möglichst unauffällig» ersetzt werden. Auch hier sollten Amateurfunkanlagen, wie oben schon erläutert, nicht grundsätzlich eingeschränkt werden, da sie an einen individuellen Standort gebunden sind.

2.2 Geltungsbereich: Wenn Parabolantennen aufgrund kantonalen Rechts bewilligungsfrei sind, sollten dies auch Amateurfunkantennen sein (z.B. Stabantennen, Drahtantennen oder «Fahnenmast» im Garten oder auf dem Dach). Deshalb sollte Art. 11a Abs. 3 bis 8 BauR nicht für Amateurfunkantennen gelten.

2.3 Im Orts-, Siedlungs- und Landschaftsschutzgebiet: Kein grundsätzliches Amateurfunkantennenverbot im Orts-, Siedlungs-, und Landschaftsschutzgebiet, wenn die Amateurfunkantennenanlage gut integriert ist.

2.4 In den Arbeitszonen und bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen: Diese Regelung ist gut für die Positivplanung von Mobilfunkanlagen. Bestehende Standorte sollten, wenn möglich und sinnvoll, mehrfach genutzt werden. Eine Mehrfachnutzung kommt für Amateurfunkanlagen jedoch nicht in Betracht, da sie durch andere Funkdienste am gleichen Standort gestört werden (sehr empfindliche Empfangsanlagen).

2.5 In den übrigen Zonen und Gebäuden mit weniger als fünf Vollgeschossen: Auch hier sollten Amateurfunkanlagen, wie oben schon erläutert, in den Wohnzonen nicht grundsätzlich eingeschränkt werden, da sie an einen individuellen Standort gebunden sind. Laut Fernmeldegesetzgebung haben sie einen autonomen Status. Dies gilt auch für den Kurzwellenbereich mit grösseren Antennenanlagen für den weltweiten Funkverkehr (siehe Abschnitt 1.1 Planungszone). In den unter 2.5 erwähnten Zonen sollen Mikrozellen für die Mobilkommunikation mit ihren «unsichtbaren» Antennen grundsätzlich erlaubt sein. Damit kann man die «ideellen Immissionen» geringhalten, was man auch immer darunter versteht…

 

3. Auswirkungen

3.1 Auf die Umwelt

3.1.1 Nicht relevante Umweltbereiche: Die Bestimmungen von Art. 11 a (neu) BauR haben keine Auswirkungen auf die Umweltbereiche. Diese werden durch die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom Bund geregelt.

3.1.2 Orts und Landschaftsbild: Die hohe Wohnqualität in Ostermundigen bliebe auch mit den vorstehend gemachten Änderungsvorschlägen unserer Partei erhalten.

 

3.2 Auf den Auftrag der Fernmeldegesetzgebung: Weitere Standorte von Mobilfunkanlagen sind möglich. Der Amateurfunk soll nicht verhindert werden, da er der Gemeinschaft dient:

• verschiedene Anlässe zur Nachwuchsförderung in Technik und Naturwissenschaften, wie z.B. «tun Bern» an der BEA, OLMA, MUBA, Radio-Orientierungslauf, Ferienpass für Kinder etc.

• Funkwettbewerbe (Contests in der Schweiz, europa- und weltweit)

• Kommunikations-Unterstützung bei Krisen- und Katastrophenfällen (war z.B. wichtig beim Tsunami in Indonesien, beim Orkan in Polynesien, Erdbeben in Nepal etc.).

 

Unterlagen der Gemeinde: